Allgemeine Geschäftsbedingungen


1) Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HaWe Engineering GmbH (nachfolgend „HaWe“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, wie sie in dem Angebot der HaWe beigefügt, beim Auftraggeber hinterlegt, oder auf der Internetseite unter hawe-engineering.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ einsehbar sind. Der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die HaWe nicht an, es sei denn, die HaWe hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die HaWe in Kenntnis entgegenstehender / von den Geschäftsbedingungen der HaWe abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber und / oder ihre Leistungsverpflichtungen vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der HaWe und dem Auftraggeber bestehen, sind schriftlich niedergelegt.
  4. Das Angebot der HaWe richtet sich ausschließlich an Unternehmer.

2) Angebot – Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss

  1. Eine vertragliche Verpflichtung entsteht erst, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung vom Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich festgelegt worden sind und ein rechtsgültiger Vertrag unterzeichnet oder der vom Auftraggeber erteilte Auftrag in Textform von HaWe bestätigt wurde. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst nach Bestätigung in Textform durch beide Vertragspartner wirksam. Dies gilt auch für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  2. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen und Dokumenten des Auftraggebers keine Rechte Dritter, insbesondere keine fremden gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt werden.

3) Leistungsumfang

  1. Die textförmlich spezifizierten Leistungsbestimmungen gelten für Verträge zwischen der HaWe und deren Auftraggeber über Beratungsaufträge, Gutachten, Ingenieurdienstleistungen und ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
  2. Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte Beratungsleistung, Begutachtung, Ingenieurdienstleistung oder ähnliche Dienstleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg der Ausführungen durch HaWe. Die vertraglich vereinbarten Leistungen der HaWe sind mit Ausführung dieser Leistungen erbracht, unabhängig davon, ob und wann in den Gutachten oder Leistungen enthaltenen Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden oder nicht.
  3. Die zu einem (etwaigen) Vertragsangebot gehörigen Unterlagen der HaWe, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben sind nur angenähert maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind diese zum Vertragsangebot gehörigen Unterlagen der HaWe einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an HaWe zurückzugeben.
  4. Für den Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung (schriftlich oder in Textform) von HaWe maßgebend; der Vertrag umfasst ausschließlich die darin bezeichneten Leistungen. Nachträgliche Änderungen der Ausführungen der im Vertrag bezeichneten Leistungen durch die HaWe, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig.
  5. Die vereinbarte Beratungsleistung, Gutachten, Ingenieurdienstleistung oder ähnliche Dienstleistung werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  6. HaWe haftet nicht für inkorrekte Leistungsergebnisse, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen.
  7. Alle vertraglich relevanten Rahmenbedingungen, über die Rechtsgrundlagen des BGB hinaus, werden durch individuelle Verträge mit den Auftraggebern schriftlich vor Leistungserbringung festgehalten.
  8. HaWe ist berechtigt, sich für die Erbringung der Leistung Dritter zu bedienen.

4) Leistungszeit

  1. HaWe wird sich nach Kräften um die Einhaltung avisierter Leistungszeiträume bemühen, wobei es sich bei Terminen – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – nur um unverbindliche Richtwerte handelt. Ein verbindlicher Termin für die Erbringung der Leistungen ist jeweils ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.
  2. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistungen wegen Nichteinhaltung der Leistungszeit erst dann berechtigt, wenn er der HaWe schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens vier Wochen.
  3. Die Einhaltung des vereinbarten Leistungstermins durch HaWe setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere aller Pläne und Zeichnungen voraus sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Einhaltung sonstiger, vereinbarter Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich der Leistungszeitraum um vier Wochen, wenigstens jedoch um die Zeit, welche der Auftraggeber für die Beibringung der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an die HaWe benötigt.
  4. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Willens der HaWe liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen verlängern die Leistungszeit angemessen entsprechend der hierdurch eingetretenen Verzögerungen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der HaWe nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  5. Falls ein etwaiger Leistungstermin aus Gründen überschritten wird, die die HaWe zu vertreten hat, und dem Auftraggeber aus der verspäteten Leistung nachweisbar Schaden erwachsen ist, richten sich weitere Ansprüche aus Verzug nach Ziffer 10).

5) Prüfung und Abnahme

  1. Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit zu überprüfen.
  2. Die Abnahme erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen der Parteien innerhalb des regulären Zeitrahmen oder Leistungszeitplanes. Bei Teillieferungen ist für die Abnahme und Abnahmefähigkeit der vereinbarte Leistungsteil der Verwenderin maßgeblich.
  3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Ebenso rechtfertigen Verzögerungen aus Änderungswünschen des Vertragspartners nicht die Abnahmefähigkeit der Leistung hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Anforderungen an die Leistung.

6) Preise

  1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets netto, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der HaWe oder bei einem entsprechenden Aufdruck auf der Auftragsbestätigung der HaWe zulässig.
  2. Maßgebend für die Rechnungsstellung sind die zur Zeit der Auftragserteilung im Angebot der HaWe aufgeführten Preise.
  3. Bei wesentlichen Änderungen des Auftrags (Mehrungen oder Minderungen von 10% und mehr) ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von der HaWe gefordert, hat die HaWe Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten für die geforderte Leistung.

7) Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus dem Angebot der HaWe bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die vereinbarte Entgeltzahlung zzgl. der ggf. anfallenden Kosten innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Eine Teilzahlung muss vorab schriftlich mit der HaWe vereinbart werden und bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung der HaWe.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges darf HaWe ohne weitere Mahnung – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (gem. Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank) berechnen, sofern nicht der Auftraggeber eine geringere oder die HaWe eine höhere Zinsbelastung nachweisen.
  4. Alle Aufträge werden in der Annahme angenommen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, die Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, kann die HaWe sofortige Bezahlung vor Erbringung der Leistung unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Auftraggebers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes hat die HaWe das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und kann den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen. Dies gilt jeweils, wenn der Auftraggeber binnen einer ihm gesetzten Zahlungsfrist von 10 Tagen weder die verlangte Zahlung erbringt, noch für noch nicht fällige Zahlungen Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft leistet.
  5. Tritt der Auftraggeber aus nicht von der HaWe zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist die HaWe berechtigt, falls er nicht auf die Erfüllung besteht, 25 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns zu erheben. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder geringer ist als die Pauschale von 25 %.
  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht erlaubt.

8) Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten (Urheberschutz)

  1. Die Ware bzw. Gutachten und Dokumente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Auftraggebers eingegangener Aufwendungen) Eigentum der HaWe.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die HaWe Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung der HaWe.
  3. Die von HaWe erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
  4. Der Auftraggeber darf die von HaWe erstellte Beratungsleistung, Gutachten, Ingenieurdienstleistung oder ähnliche Dienstleistung einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen oder innerbetrieblichen Zwecke verwenden. Hierfür erhält der Auftragnehmer ein nicht übertragbares Nutzungsrecht. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung der HaWe gestattet.
  5. Jegliche Veröffentlichung der seitens HaWe erbrachten Leistungen (Gutachten, Berichte, etc.) ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung der HaWe zulässig.

9) Vertraulichkeit / Verschwiegenheit

  1. HaWe und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen vertraulich wie nachfolgend beschrieben zu behandeln.
  2. ”Vertrauliche Informationen” i. S. der Beauftragung sind alle kommerziellen, technischen oder sonstigen Informationen, die sich auf zwischen HaWe und dem Auftraggeber (und umgekehrt) mündlich, schriftlich, graphisch oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt übermittelte oder zur Verfügung gestellte Technologie, Ingenieur-Know-how, Ideen oder Skizzen, Zeichnungen, materialwissenschaftliche Erkenntnisse, unveröffentlichte Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterschriften, Versuchsberichte, Muster, Kooperationspartner oder Kunden oder Lieferanten, Marketing- oder Brandingstrategien, Pläne oder sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei beziehen. Sämtliche vertrauliche Informationen sind durch den Empfänger streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber unbedingt geheim zu halten. Auch eine Weitergabe an Dritte in veränderter Form sowie die eigene wissenschaftliche oder kommerzielle Veränderung, Verwertung oder Weiterentwicklung der vertraulichen Informationen durch den Empfänger ist nicht gestattet.
  3. Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen:
    a. Informationen, die dem Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, oder
    b. Informationen, die dem Empfänger bei Erhalt nachweislich bereits bekannt oder zugänglich waren, oder
    c. Informationen, die nachweislich bei Erhalt bereits allgemein bekannt oder zugänglich waren und ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder einer sonstigen Geheimhaltungsverpflichtung später allgemein zugänglich wurden.
  4. Sämtliche dem Empfänger zugänglich gemachten vertraulichen Informationen bleiben unabhängig von der Art ihrer Verkörperung das Eigentum der anderen Partei. Sofern nicht anders vereinbart, gibt der Empfänger nach Aufforderung der anderen Partei, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Beauftragung, die gesamte schriftliche vertrauliche Information einschließlich etwaiger Kopien sowie Datenträger einschließlich des Quellprogramms kostenlos an die überlassende Partei zurück, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
  5. Der Empfänger kann aus dem Erhalt der vertraulichen Informationen keinerlei Lizenz- oder Patentrechte für sich ableiten, es sei denn, dies wird gesondert schriftlich vereinbart. Eine etwaige urheberrechtliche Vergütung ist mit der Vergütung im Rahmen der Beauftragung pauschal abgegolten.
  6. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit der Beauftragung und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach.

10) Mängelhaftung/Gewährleistung

  1. HaWe gewährleistet, dass HaWe ihre Leistungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Auftragserteilung erbringt und mit der Sorgfalt eines professionellen Ingenieurdienstleistungsunternehmens ausführen wird.
  2. Erkennbare Mängel sind HaWe durch den Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Leistungen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Ausgeschlossen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel.
  3. Mangelhafte Leistungen werden, in angemessener Frist, welche zur Nacherfüllung erforderlich ist, auf Kosten der HaWe nacherfüllt. Wird durch den Auftraggeber nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden Nachbesserungen durchzuführen, ist HaWe von der Haftung, unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzung unter 10) der AGB, für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme der jeweiligen Leistungen geltend gemacht wurden sofern nicht die Ausnahmen des Punkt 11 Ziffer 2 greifen. Auch hinsichtlich nachgebesserter oder ersetzter Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des Auftraggebers. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

11) Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten der HaWe und ihrer Hilfspersonen beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HaWe auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt immer dann vor, wenn die Pflichterfüllung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist, weil andernfalls der Vertragszweck gefährdet wäre, sowie dann, wenn der Auftraggeber als Vertragspartner regelmäßig auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen darf.
  2. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet HaWe – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
    a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    c. bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln, deren Nichtvorhandensein garantiert wurde,
    d. bei Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Die Beschränkungen dieser Ziffer 11) gelten auch hinsichtlich vom Auftraggeber geltend gemachter Ansprüche für Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
  4. Als Haftungssumme gilt die Versicherungssumme der Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung der HaWe in EUR: 5.000.000 für Personen- und 1.000.000 für Sachschäden.

12) Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in zwölf Monaten.
  2. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn die HaWe sich auf Verhandlungen schriftlich eingelassen hat. Eine Hemmung endet drei Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung durch die HaWe.
  3. Vorstehende Einschränkungen der gesetzlichen Regelung gelten nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und können wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter nur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden.

13) Datenschutz und Datenerhebung

  1. Die HaWe weist den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung darauf hin, dass die HaWe seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und firmenintern weitergibt.
  2. HaWe gibt personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer, von denen HaWe vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt. Die Weitergabe erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

14) Anwendbares Recht/Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. Die Nr.1 und 2 gelten nur bei Vertragsbeziehungen der HaWe mit Kaufleuten und öffentlich rechtlichen Körperschaften, sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

15) Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
  2. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem ursprünglich von den Parteien beabsichtigten Willenserklärungen der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

Stand: Mai 2018 – Version 4.0